I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Durch die Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass die nachfolgenden Bedingungen in allen Punkten im Einzelnen erörtert und gegenseitig abgesprochen wurden, er daher mit diesen Bedingungen vertraut ist und diese in vollem Umfang anerkennt. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für alle Vertragsabschlüsse der Firma MÜCK Kunststofftechnik GmbH (im Folgenden MÜCK genannt), sofern nicht anderes vereinbart wurde. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Auftraggeber ausdrücklich die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur soweit, als sie von den Vertragspartnern schriftlich vereinbart wurden. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn MÜCK diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten daher allgemeine Vertragsbestimmungen für Verträge über die Herstellung und Lieferung von Produkten von MÜCK, für Leistungen bei der Bauausführung, sonstige Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages, einschließlich von Leistungen für den Einbau und die Montage beim Auftraggeber.

1. Angebot und Vertragsabschluss:

1.1. Die Bedingungen des Angebotes behalten für 6 Wochen ab Ausstellungsdatum ihre Gültigkeit. Der angebotene Preis basiert auf der Ausführung gemäß Objektbeschreibung sowohl hinsichtlich der Ausmaße als auch der Ausführung (vorbehaltlich der statischen und baulichen Möglichkeiten). Änderungen nach erfolgter Auftragserteilung bewirken eine Preiskorrektur.

1.2. Der Auftrag wird vom Auftraggeber oder dessen Bauleiter und dem Vertreter der Firma MÜCK in Menge, Größe, Ausführung und Preis mit Liefertermin festgelegt. Sämtliche Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von MÜCK mit Bestätigung der Geschäftsleitung rechtsverbindlich; Vertreter haben keine Abschlussvollmacht.

1.3. Vertragsgegenstand sind nur die im Auftrag genannten Leistungen. Weitere Leistungen werden separat berechnet.

1.4. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass von MÜCK eingesetzte Mitarbeiter oder Dritte nicht berechtigt sind, von den vereinbarten Hauptleistungspflichten (etwa Zahlungsvereinbarungen, Qualitätszusagen, Lieferbedingungen) abweichende Zusagen zu machen.

1.5. Im Falle des nicht gerechtfertigten Rücktritts des Auftraggebers vom abgeschlossenen Vertrag ist MÜCK berechtigt, entweder auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder die Bezahlung einer Stornogebühr vom Auftraggeber zu verlangen, deren Höhe 20% des Auftragswertes beträgt.

2. Preise

2.1. In den Preisen sind, wenn nicht anders angegeben, Verpackung, Zoll und Versicherung, sowie sämtliche für den Eintransport erforderliche Beistellung von Transporthilfen und Montagearbeiten nicht enthalten.

2.2. Im Preis inbegriffen ist die besenreine Übergabe, nicht jedoch die Feinreinigung inkl. Glasreinigung oder der Beckenreinigung. Fein- und Glasreinigung führen wir nur auf separat erteilten Auftrag gegen Verrechnung der anfallenden Kosten durch.

2.3. Bei Lieferterminen mit mehr als 12 Monaten ab Auftragsdatum, z.B. aufgrund von längerfristigen Baueinreichungsverfahren oder bauseitigen Verzögerungen beim Baufortschritt ist MÜCK berechtigt, für zwischenzeitliche Preiserhöhungen der Vorlieferanten, Preisanpassungen in entsprechender Höhe an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.

3. Baueinreichung – Es wird darauf hingewiesen, dass eine Baueinreichung grundsätzlich erforderlich ist.

3.1. Für nicht genehmigte oder vom Baubescheid abweichende Ausführungen hat der Auftraggeber alleine einzustehen. Sämtliche daraus resultierende Aufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.2. Etwaige Angaben betreffend dem Unterbau (Fundamente etc.) des Schwimmbeckens bzw. der Schwimmbadüberdachungen sind unverbindlich, und gegebenenfalls von einem dafür Befugten zu überprüfen.

3.3. Auf Wunsch des Auftraggebers werden gegen Honorar die Einreichpläne erstellt. Die anfallenden behördlichen Abgaben sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten für eine durch die Baubehörde vorgeschriebene statische Berechnung sind vom Bauherrn zu tragen.

4. Ausführung der Arbeiten

4.1. Die Ausführung erfolgt laut Objektbeschreibung oder, bei Sonderausführungen, laut spezieller Vereinbarung nach maßstabgerechten Zeichnungen oder Plänen. Geringfügige Abweichungen vom Ausführungsplan, die aufgrund der baulichen Gegebenheiten (Bestand) oder anderen baubedingten Rücksichtnahmen erfolgt, sind zulässig. Materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Prospekten, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- und Maserungsabweichungen werden vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.

4.2. Nachträglich gewünschte Änderungen können nur vor Beginn der Herstellung mit Preisrevision berücksichtigt werden. Bei bereist in Fertigung befindlichen Aufträgen oder bei fertig gestellten Leistungen werden die Kosten für nachträgliche Änderungen in Rechnung gestellt.

4.3. Detailausarbeitungen und statische Berechnungen welche für die betriebseigene Fertigung nicht erforderlich sind, können auf Wunsch gegen Berechnung der entstehenden Kosten erstellt werden. Im Preis enthalten ist die einmalige technische Ausarbeitung, gemäß Objektbeschreibung des Auftrags. Nachträgliche Änderungen werden nach Aufwand berechnet. Die Verantwortlichkeit für die vertragsmäßige Abwicklung des Auftrages liegt beim Projektleiter, welcher bei Auftragsbeginn namhaft gemacht wird. Der Projektleiter ist berechtigt, Kompetenzen der Bauaufsicht an den verantwortlichen Monteur zu delegieren.

5. Verpackung und Lagerung

5.1. MÜCK verpackt die Ware nach eigenem Ermessen. Die Verpackung wird zurückgenommen und fachgerecht entsorgt.

5.2. Für die Lagerung der Elemente auf der Baustelle bis zur Montage ist der Auftraggeber hinsichtlich Diebstahl und Beschädigung verantwortlich.

6. Liefertermine

6.1. Die gewünschten Lieferzeiten werden durch die Auftragsbestätigung vorerst unverbindlich festgelegt. Voraussetzung für die Termineinhaltung ist die vollständige und rechtzeitige Freigabe aller technischen Ausführungsdetails sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.2. MÜCK ist berechtigt Lieferfristen und Termine aus Gründen infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl, …) sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch grob fahrlässiges Verhalten von MÜCK herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Die gilt auch, wenn die Leistungsverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht. MÜCK teilt dem Auftraggeber eine derartige Verzögerung zumindest drei Werktage vor dem ursprünglichen Liefertermin mit. Dem Auftraggeber stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.

6.3. Die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine setzt die rechtzeitige Klärung aller für die Ausführung bzw. Lieferung relevanten technischen Details (Abmessungen, Material, Farbwahl, …) voraus.

6.4. Bei Annahmeverzug verrechnen wir die bereits geleisteten Aufwendungen lt. Baufortschritt in Form einer Teilrechnung sowie 1% des Auftragswertes als Lagergebühr pro halbes Kalenderjahr.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. 1. Anzahlung von 30% der Bruttoauftragssumme bei Auftragserteilung, Rest nach Übernahme und Rechnungslegung netto Kassa

7.2. Werden vom Auftraggeber die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht geleistet, ist der Auftragnehmer an keine Lieferfristen gebunden.

7.3. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Vertragsabschluß bei Anlegung banküblicher Maßstäbe eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann MÜCK seine Leistungen bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern oder kann eine Vorauszahlung von 100% der Auftragssumme verlangt werden.

7.4. Bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers kann MÜCK ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bereits gelieferte aber noch nicht bezahlte Produkte von MÜCK in diesen Fällen zurücknehmen.

7.5. MÜCK behält sich vor, dem Auftraggeber allfällige Schadenersatzforderungen in Folge der Nichteinhaltung von Zahlungsvereinbarungen in Rechnung zu stellen.

7.6. Bei verspäteter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10% sowie Mahnspesen zu verrechnen.

7.7. Sämtliche Zahlungen sind über die auf den Rechnungen angeführten Bankkonten zu leisten. Mitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt, außer durch ausdrückliche Genehmigung durch die Geschäftsstelle. Schecks und Wechsel werden nur mit Vorbehalt angenommen und gelten erst als Zahlung, wenn deren Gutschrift erfolgt ist.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum von MÜCK.

8.2. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von MÜCK gestattet.

8.3. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber gehalten, das Eigentumsrecht des Auftragsnehmers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

9. Gewährleistung

9.1. Sind Mängel an der Ware offenkundig und werden sie vom Auftraggeber bei Übergabe nicht geltende gemacht, so wird die Gewährleistung für derartige Mängel ausgeschlossen.

9.2. In jedem Fall ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Verbesserung der Mängel in angemessener Frist einzuräumen.

9.3. Die Gewährleistung beträgt gemäß ABGB 3 Jahre für unbewegliche Sachen bzw. Arbeiten an unbeweglichen Sachen sowie 2 Jahre für bewegliche Sachen.

9.4. Die Gewährleistung besteht ausschließlich in der Nachlieferung, nicht jedoch für den Einbau des Materials.

9.5. Die beim Glas angeführten technischen Werte sind Laborwerte (ermittelt im Scheibenmittel). Sie unterliegen fertigungstechnisch und physikalisch bedingten Schwankungen und sind abhängig von Scheibengröße und Scheibenabstand.

9.6. Wird eine Ware aufgrund von Konstruktionsangaben des Auftragsgebers angefertigt, so wird nur Gewähr für die Ausführung gemäß den Angaben des Auftragsgebers im Umfang der gegenständlichen Vereinbarungen geleistet.

9.7. Elektrogeräte, welche im Liefervolumen enthalten sind, dürfen nur von einem konzessionierten Elektriker angeschlossen werden. Anschlusskosten und Zuleitungen von Elektrogeräten sind, falls nicht anders vereinbart, in den Preisen nicht enthalten.

9.8. Schäden die durch unsachgemäße Behandlung, Einwirkung von Gewalt, Überlastung, unsachgemäßen oder falschen Anschluss und dgl. Auftreten fallen nicht unter die Gewährleistung.

9.9. Glasbruch ist in der Regel ein durch äußere Einflüsse entstandenes Ereignis, das nicht unter die Gewährleistung fällt und gegen entsprechende Prämien in der sog. Glasversicherung versichert werden kann.

9.10. Ist der Auftragnehmer aufgrund der vereinbarten Gewährleistungen zu Leistungen verpflichtet, so können diese nach Wahl vom Auftragnehmer sowohl durch Nachbesserung als auch durch Ersatz der fehlerhaften Teile am Ort der Auslieferung (Einbau) erbracht werden. Ist die Nachbesserung oder der Ersatzeinbau am Ort der Auslieferung untunlich, ist der Auftraggeber über Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, die mangelhafte Ware zur Mängelbehebung an den Auftragnehmer zu übersenden; Gefahr und Kosten der Übersendung gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Für die vom Auftraggeber selbst vorgenommene Mängelbehebung leistet der Auftragnehmer keinen Ersatz; desgleichen auch nicht für Kosten von Mängelbehebungen, die ohne vorherige vergebliche Aufforderung des Auftragnehmers zu Mängelbehebung durch einen Dritten vorgenommen wurden.

9.11. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.12. Werden nicht folgende Wasser – Werte eines Freiluft – Schwimmbeckens [Gesamt-Chloridgehalt max. 500 mg/l, freies Chlor von max. 1,0 mg/L, pH – Wert 6,8 bis 7,6 und Schwimmbadwassertemperatur max. 32°C] oder eines Hallenbades [Gesamt-Chloridgehalt max. 300 mg/l, freies Chlor von max. 0,7 mg/l, pH – Wert 7,0 bis 7,4 und Schwimmbadwassertemperatur max. 32°C] eingehalten und mindestens wöchentlich durch entsprechend geeignete Analysegerätes (z.B.: Indikatorpapier-Messstreifen, elektr. Messgeräte etc. ) überprüft, dokumentiert und jährlich, nach Beendigung der Badesaison MÜCK zur Kontrolle überbracht, ist der Auftragnehmer von seinen Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen wie auch Schadensersatzansprüche hinsichtlich der Korrosion von Edel – und Leichtmetall Bestandteilen der gesamten Poolanlage entbunden. Auch daraus entstehende Folgeschäden an Bauteilen (wie Filterpumpen, Dosieranlagen, etc.) sind mit inbegriffen. Dies schließt auch die zusätzlichen Beschichtungsvarianten, wie z.B.: Pulverbeschichtung, Eloxalbeschichtung oder ähnlichen von Schwimmbadeinbauteile, Schwimmbadzubehör wie auch Schwimmbadüberdachungen mit ein. Des Weiteren können bei Überschreitungen der oben angeführten Schwimmbadwasserwerte ein Verseifungsvorgang bzw. eine Esterhydrolyse, ein daraus folgender Osmoseprozess, sowie eine Ausbleichung bzw. Verfärbung der Gelcoat – Oberflächenharzsysteme (Granitbeschichtung) des Polyesterschwimmbeckens auftreten.

9.13. Bei Verwendung nicht von MÜCK angebotenen Wasseraufbereitungsmethoden wird keine Haftung übernommen.

9.14. Bei Verwendung von halb-automatischen Dosieranlagen und Salzelektrolysegeräten ist zwingend die Einhaltung der Produktbeschreibung und Betriebsanleitung zu befolgen. Der Einsatz von Salzelektrolyseanlagen ist nur bei weißen Becken möglich. Bei nicht weißen besteht die Gefahr der Veränderung der Gelcoatfarbe.

9.15. Bei unberechtigten M.ngelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

9.16. Die Berufung auf Mängel entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht hinsichtlich des mängelfreien Teils der Lieferung.

9.17. Durch die Verhandlung über M.ngelrügen anerkennt MÜCK nicht die Pflicht zur Mängelbehebung.

10. Schadenersatz und Produkthaftung

10.1 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Auftragnehmer nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Auftraggeber unmittelbar infolge einer fehlerhaften Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Auftragnehmer zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht:

10.2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, falls er Garantie nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

11. Pflege und Wartung

11.1. Für die Durchführung von Reparaturarbeiten oder Änderungen und Wartung der Gewerke empfiehlt es sich, den Hersteller zu beauftragen. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass im Bereich der Aluminiumprofile und des Glases eine Schwitzwasserbildung nicht auszuschließen ist.

11.2. Um Holzschäden zu vermeiden, ist die Holzkonstruktion außen alle 2-3 Jahre auf Verletzungen der Holzoberfläche zu untersuchen und gegebenenfalls nachzubehandeln. Wir weisen darauf hin, dass selbst bei deckenden Ansichten Ast- und Holzstruktur sichtbar bleiben.

11.3. Um Beschädigungen durch Staunässe zu vermeiden, müssen die betroffenen Holzteile von Schnee befreit werden.

11.4. Zur Vermeidung von Vereisungen im Bereich der Regenrinne empfehlen wir die Installation einer elektrischen Regenrinnenheizung.

11.5. Pflege- und Wartungsrichtlinien erhalten Sie mit der Schlussrechnung bzw. bei Ihrem zuständigen MÜCK – Fachberater.

12. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1. Auf dieses Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht zur Anwendung.

12.2. Erfüllungsort PISCHELSDORF, als Gerichtsstand wird Korneuburg vereinbart.

12.3. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht.

12.4. MÜCK ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.

12.5. Schriftliche Erklärungen (auch per Telefax oder e-mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebene Adresse gesandt werden.

12.6. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die zwischen MÜCK und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Bei Widersprüchen zu den Bestimmungen im Vertrag oder wenn der Vertrag weiterreichenden Bestimmungen enthält, geht der Vertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

13. Sonstiges

13.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Gewerken Firmenzeichen anzubringen. Während der ganzen Bauzeit steht ihm auch das Recht zu, an der Baustelle eine oder mehrere branchenübliche Bautafeln anzubringen. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

II. Montagebedingungen

1. Allgemeines

1.1 Auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers sind rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten und während ihrer Durchführung alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Ablauf der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ungehemmte Beendigung erforderlich sind. Für Arbeiten im Dachbereich ist die Möglichkeit zur Befestigung von Sicherungseinrichtungen (Fallgurte, u. dgl.) vorzusehen.

2. Anschlusskriterien

2.1 Die angeführten Preise und Richtlinien für die Montage gehen von dem Umstand aus, dass glatte, anschlussfähige, lot- und waagrechte Wände und Fundamente vorhanden sind und ein tragfähiger, ebener Untergrund besteht. Im Angebot vorgesehene spenglermäßige Anschlüsse an den Baukörper sind im Preis nicht beinhaltet.Fundamentabdeckungen sind im Preis nicht berücksichtigt. Sollten die Gegebenheiten zusätzliche Anpassungsarbeiten und Blechabdeckungen erforderlich machen, werden die Kosten der dafür erforderlichen Materialien und Arbeitszeit, zu den jeweils gültigen Preisen und Stundensätzen, zu Lasten des Auftraggebers gelegt. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (wie z.B. Stemmarbeiten, Wartezeit, Fahrtkosten etc.), die durch nachträglich erkannte Umstände notwendig werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

2.2 Für die an den Anbau anschließenden Bauteile (Balkon, Dachüberstand etc.) übernehmen wir keine Haftung bei Wassereintritt. Eine ausreichende Wärmedämmung, Feuchtigkeitsisolierung und Dampfsperre ist bauseits vorzusehen.

3. Bauseitige kostenlose Sachbeistellung

a) Strom für 230 und 400 Volt unmittelbar bei der Montagestelle

b) Bei langfristigen Montagen ein versperrbarer Raum

c) Kostenlose Lagermöglichkeit mit freier Zu- und Abfahrt

4. Entsorgung von Abbruchmaterial – ist im Preis nicht inbegriffen und wird nach Aufwand verrechnet.

5. Abnahme – Ingebrauchnahme gilt als Übernahme

Nach Montagebeendigung werden durch den Auftraggeber in Anwesenheit eines beauftragten Vertreters oder Monteurs von der Firma MÜCK die Anlage und die gelieferten Leistungen mittels eigener Checkliste überprüft und die ordnungsgemäße Übernahme bestätigt. Ist eine ausdrückliche gemeinsame Übergabe an den Auftraggeber seitens des Auftragnehmers nicht möglich bzw. ist der Kunde bei der Übergabe nicht direkt anwesend und kommt der Auftraggeber dieser Abnahmeverpflichtung nicht nach, so wird ihm der von der Firma MÜCK durchgeführte Check durchgefaxt oder per Post zugesendet.

Sollte innerhalb einer Woche nach Empfang der Checkliste kein Einwand gegen diese Checkliste durch den Auftraggeber vorgenommen werden, so gilt die Checkliste als akzeptiert und wird die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen einvernehmlich ausgeschlossen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass allenfalls von ihm beanstandete Mängel oder Beschädigungen von der Firma MÜCK verursacht wurden.

6. Verrechnung

Die Legung von Teilrechnungen gemäß Baufortschritt ist zulässig.